Kosten des Anwaltes Erfolgshonorar Prozeßfinanzierung Kostenrisiko
Ein für das wirtschaftliche Ergebnis eines Mandates zentrales Thema.
Treffen Sie mit dem Anwalt keine Vereinbarung, richten sich die Kosten des eigenen Anwaltes nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Gebühren sind Pauschgebühren, deren Höhe sich regelmäßig nach der Bewertungsstufe des sich aus dem Gegenstandswert ermittelten Tabellenwertes des Rechtsanwaltsvergütungsgesetze richtet. Eine grobe Faustregel für mittlere Streitwerte lautet etwa 10 % von dem wirtschaftlichen Interesse des Mandanten.
Es gibt vernünftige Gründe, von dem RVG abweichende Honorare zu vereinbaren. Typische Fallkonstellationen:
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fehlende Leistungsfähigkeit des Mandanten. Sofern keine Prozeßkostenhilfe in Betracht kommt, prüfe ich gerne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars. Dieses ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. oder möglich. Gerne berate ich Sie zu dieser Möglichkeit, ohne dass bereits Kosten entstehen.
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Das Honorar nach RVG steht in keinem Verhältnis zu dem Arbeitsaufwand und dem Haftungsrisiko des Anwaltes. Zu prüfen ist die Vereinbarung einer Honorarvereinbarung auch zu Gunsten des Mandanten.
z.B.:: In Bausachen ist der Aufwand einer sorgfältigen Bearbeitung häufig nicht vom Honorar nach RVG gedeckt, so dass es angemessen ist, eine zusätzliche Gebühr zu vereinbaren. Diese ist jedoch vom Gegner des Rechtsstreites auch im Erfolgsfalle nicht zu erstatten.
Verschiedene Mustervereinbarungen liegen in der Kanzlei zur Einsicht bereit.
Sofern Sie dies wünschen übernehme ich in den geeigneten Fällen ( Prozessergebnis ist geldwert, Wirtschaftlichkeit, Schuldner erscheint leistungsfähig, Erfolgsaussichten sind feststellbar ) eine Anfrage bei einem Prozeßfinanzierer.