Kosten des Anwaltes
Ein für das wirtschaftliche Ergebnis eines Mandates zentrales Thema.
Treffen Sie mit dem Anwalt keine Vereinbarung, richten sich die Kosten des eigenen Anwaltes dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Gebühren sind Pauschgebühren, deren Höhe sich regelmäßig nach der sich nach dem Gegenstandswert ermittelten Bewertungsstufe der Tabellen des RVG richten. Eine grobe Faustregel für mittlere Streitwerte lautet etwa 10 % von dem wirtschaftlichen Interesse des Mandanten.
Es gibt vernünftige Gründe, von dem RVG abweichende Honorare zu vereinbaren. Typische Fallkonstellationen:
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fehlende Leistungsfähigkeit des Mandanten. Sofern keine Prozeßkostenhilfe in Betracht kommt, prüfe ich gerne die Einschaltung eines Prozeßfinanzierers oder die Vereinbarung eines Erfolgshonorars. Dieses ist jedoch nur in bestimmten Grenzen und unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Gerne berate ich Sie zu dieser Möglichkeit, ohne dass bereits Kosten entstehen.
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Das Honorar nach RVG steht in keinem Verhältnis zu dem Arbeitsaufwand und dem Haftungsrisiko des Anwaltes. Zu prüfen ist die Vereinbarung eines unter oder über dem RVG liegenden Honorars.
z.B. Bauprozesse: In Bausachen ist der Aufwand einer sorgfältigen Bearbeitung häufig nicht vom Honorar nach RVG gedeckt, so dass es angemessen ist, eine zusätzliche Gebühr zu vereinbaren. Diese ist jedoch vom Gegner des Rechtsstreites auch im Erfolgsfalle nicht zu erstatten.